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   BFH, 10.04.2013 - X B 106/12   

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https://dejure.org/2013,11615
BFH, 10.04.2013 - X B 106/12 (https://dejure.org/2013,11615)
BFH, Entscheidung vom 10.04.2013 - X B 106/12 (https://dejure.org/2013,11615)
BFH, Entscheidung vom 10. April 2013 - X B 106/12 (https://dejure.org/2013,11615)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • lexetius.com

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustbetrieben - Ausnahmsweise Versagung der steuerlichen Anerkennung bereits in der Anlaufphase

  • openjur.de

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustbetrieben; Ausnahmsweise Versagung der steuerlichen Anerkennung bereits in der Anlaufphase

  • Bundesfinanzhof

    EStG § 15 Abs 2 S 1, FGO § ... 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1, FGO § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 3, EStG § 15 Abs 2 S 1, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 2, EStG § 2 Abs 1 S 1 Nr 2, FGO § 115 Abs 2 Nr 1, EStG VZ 2005, EStG VZ 2006
    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustbetrieben - Ausnahmsweise Versagung der steuerlichen Anerkennung bereits in der Anlaufphase

  • Bundesfinanzhof

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustbetrieben - Ausnahmsweise Versagung der steuerlichen Anerkennung bereits in der Anlaufphase

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 15 Abs 2 S 1 EStG 1997, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 15 Abs 2 S 1 EStG 2002
    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustbetrieben - Ausnahmsweise Versagung der steuerlichen Anerkennung bereits in der Anlaufphase

  • rewis.io

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht bei Verlustbetrieben - Ausnahmsweise Versagung der steuerlichen Anerkennung bereits in der Anlaufphase

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15 Abs. 1
    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus angeblich unternehmerischer Tätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • datenbank.nwb.de

    Liebhaberei bei Verlustbetrieben; Versagung der steuerlichen Anerkennung in der Anlaufphase

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Prüfung der Gewinnerzielungsabsicht in der Anlaufphase bei Verlustbetrieben

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus angeblich unternehmerischer Tätigkeit mangels grundsätzlicher Bedeutung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFH/NV 2013, 1090
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (15)

  • BFH, 25.06.1996 - VIII R 28/94

    Gemischte Tätigkeiten einer Personengesellschaft sind zunächst insgesamt als

    Auszug aus BFH, 10.04.2013 - X B 106/12
    Die Anlaufzeit eines neu aufgebauten Betriebs ist daher je nach der Eigenart betriebsspezifisch festzulegen (BFH-Urteil vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202).

    Dies gilt u.a. in Fällen, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

    a) Die Kläger entnehmen dem Senatsurteil in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 und dem BFH-Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 den Rechtssatz, es müsse zur Anerkennung von Anfangsverlusten nur dann mittels eines zu Beginn der Tätigkeit erstellten schlüssigen Betriebskonzepts dargelegt werden, dass in Zukunft ein positives Gesamtergebnis zu erwarten sei, wenn die Unternehmensgründung aus persönlichen Interessen und Neigungen stattgefunden habe.

    Auch der VIII. Senat des BFH hat in seinem Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 zwar darauf hingewiesen, dass bei neu gegründeten Gewerbebetrieben der Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich für eine Gewinnerzielungsabsicht spreche.

  • BFH, 23.05.2007 - X R 33/04

    Schlüssiges Betriebskonzept als Voraussetzung für den Nachweis der

    Auszug aus BFH, 10.04.2013 - X B 106/12
    Dies gilt u.a. in Fällen, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).

    a) Die Kläger entnehmen dem Senatsurteil in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 und dem BFH-Urteil in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202 den Rechtssatz, es müsse zur Anerkennung von Anfangsverlusten nur dann mittels eines zu Beginn der Tätigkeit erstellten schlüssigen Betriebskonzepts dargelegt werden, dass in Zukunft ein positives Gesamtergebnis zu erwarten sei, wenn die Unternehmensgründung aus persönlichen Interessen und Neigungen stattgefunden habe.

    Ein solch allgemeiner Rechtssatz ist dem Senatsurteil in BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 jedoch nicht zu entnehmen.

  • BFH, 06.11.2001 - IX R 97/00

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Ferienwohnungen

    Auszug aus BFH, 10.04.2013 - X B 106/12
    Diese betrage typisierend 30 Jahre, wie den BFH-Entscheidungen vom 6. November 2001 IX R 97/00 (BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726) und vom 5. März 2007 X B 146/05 (BFH/NV 2007, 1125) zu entnehmen sei.

    Er hat diesen vielmehr von der Art der jeweiligen Betätigung abhängig gemacht und zur Begründung des Prognosezeitraums von 30 Jahren die Überlegung herangezogen, dass bei einer Immobilienfinanzierung zu Standardkonditionen die Kredite innerhalb einer Laufzeit von 25 bis 30 Jahren getilgt würden (vgl. Urteil in BFHE 197, 151, BStBl II 2002, 726, unter II.1.e cc).

  • BFH, 15.12.1999 - X R 23/95

    Fremdfinanzierter Einmalbetrag für Lebensversicherung

    Auszug aus BFH, 10.04.2013 - X B 106/12
    Zudem ist höchstrichterlich geklärt, dass sich der zeitliche Maßstab für die Beurteilung der Einkunftserzielungsabsicht anhand des Strebens nach einem Totalgewinn bzw. einem Totalüberschuss im Regelfall aus der jeweiligen Gesamtdauer der Betätigung ergibt (vgl. Senatsurteil vom 15. Dezember 1999 X R 23/95, BFHE 190, 460, BStBl II 2000, 267, m.w.N. aus der Rechtsprechung).
  • BFH, 03.02.2012 - IX B 126/11

    Nichtzulassungsbeschwerde: Nebeneinander von dinglichem Nutzungsrecht und

    Auszug aus BFH, 10.04.2013 - X B 106/12
    Damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144, und vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741).
  • BFH, 19.10.2012 - III B 40/12

    Willkürentscheidung; Überraschungsentscheidung; Verletzung gerichtlicher

    Auszug aus BFH, 10.04.2013 - X B 106/12
    Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Oktober 2012 III B 40/12, BFH/NV 2013, 222, und vom 2. November 2012 III B 88/12, BFH/NV 2013, 234, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 19.10.2005 - X B 86/05

    Divergenz

    Auszug aus BFH, 10.04.2013 - X B 106/12
    Die Verfahrensrüge der Verletzung des § 76 Abs. 1 FGO erfordert nach ständiger Rechtsprechung des BFH Ausführungen dazu, welche Beweise das FG von Amts wegen hätte erheben bzw. welche Tatsachen es hätte aufklären müssen, aus welchen Gründen sich ihm die Notwendigkeit einer Beweiserhebung auch ohne Antrag hätte aufdrängen müssen, welche entscheidungserheblichen Tatsachen sich bei einer Beweisaufnahme voraussichtlich ergeben hätten und inwiefern die Beweiserhebung auf der Grundlage des materiell-rechtlichen Standpunkts des FG zu einer anderen Entscheidung hätte führen können (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2005 X B 86/05, BFH/NV 2006, 118, m.w.N.).
  • BFH, 30.08.2007 - IX B 104/07

    Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches

    Auszug aus BFH, 10.04.2013 - X B 106/12
    Damit kann jedoch die Zulassung der Revision nicht erreicht werden (vgl. BFH-Beschlüsse vom 30. August 2007 IX B 104/07, BFH/NV 2007, 2144, und vom 3. Februar 2012 IX B 126/11, BFH/NV 2012, 741).
  • BFH, 02.11.2012 - III B 88/12

    Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Überraschungsentscheidung

    Auszug aus BFH, 10.04.2013 - X B 106/12
    Eine verfahrensfehlerhafte Überraschungsentscheidung kann vorliegen, wenn das Gericht die Beteiligten nicht auf einen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkt hinweist, den es seiner Entscheidung zugrunde legen will und der dem Rechtsstreit eine Wendung gibt, mit der auch ein kundiger Beteiligter nach dem bisherigen Verlauf des Verfahrens nicht hat rechnen müssen (ständige BFH-Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschlüsse vom 19. Oktober 2012 III B 40/12, BFH/NV 2013, 222, und vom 2. November 2012 III B 88/12, BFH/NV 2013, 234, jeweils m.w.N.).
  • BFH, 14.12.2004 - XI R 6/02

    Gewinnerzielungsabsicht eines Rechtsanwalts bei langjähriger Verlusterzielung

    Auszug aus BFH, 10.04.2013 - X B 106/12
    Dies gilt u.a. in Fällen, in denen aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt hat (vgl. auch BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; in BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c, und vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874).
  • BFH, 15.11.1984 - IV R 139/81

    Zur Abgrenzung eines Gewerbebetriebs - hier: Pferdeverleih, Pensionspferdehaltung

  • BFH, 14.03.1985 - IV R 8/84

    Langjährige Verluste eines Erfinders allein kein Beweisanzeichen für fehlende

  • BFH, 15.12.2004 - X B 48/04

    Einräumung eines unbedingten Ankaufsrechts des Mieters

  • BFH, 05.03.2007 - X B 146/05

    NZB: Ferienhaus, gewerbliche Vermietung, Gewinnerzielungsabsicht

  • BFH, 13.07.2011 - X B 117/10

    Darlegungserfordernisse bei behaupteter Divergenz und kumulativer

  • FG Baden-Württemberg, 16.02.2016 - 6 K 3472/14

    Gewinnerzielungsabsicht bei schriftstellerischer Tätigkeit

    Im Ergebnis kann damit einer schriftstellerischen Tätigkeit während der Anlaufzeit die steuerliche Anerkennung und damit die Berücksichtigung von Anlaufverlusten grundsätzlich nicht versagt werden (vgl. BFH-Entscheidungen vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515, und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090; vgl. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 2 EStG Rz 425; zu den Ausnahmen siehe unter 1.a cc und dd).

    cc) Nach der zutreffenden BFH-Rechtsprechung sind Verluste während der Anlaufzeit jedoch dann nicht steuerrechtlich anzuerkennen, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (z.B. BFH-Entscheidungen vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; vom 10. Januar 2012 IV B 137/10, BFH/NV 2012, 732, und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).

  • FG Rheinland-Pfalz, 18.09.2019 - 3 K 2083/18

    Recherche für eine Biografie keine steuerlich anzuerkennende schriftstellerische

    Im Ergebnis kann damit einer schriftstellerischen Tätigkeit während der Anlaufzeit die steuerliche Anerkennung und damit die Berücksichtigung von Anlaufverlusten grundsätzlich nicht versagt werden (vgl. BFH-Urteil vom 23. Mai 1985 IV R 84/82, BFHE 144, 49, BStBl II 1985, 515; BFH-Beschluss vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).

    (3) Verluste während der Anlaufzeit sind jedoch dann nicht steuerrechtlich anzuerkennen, wenn auf Grund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er, so wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (z.B. BFH-Urteile vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874; BFH-Beschlüsse vom 10. Januar 2012 IV B 137/10, BFH/NV 2012, 732; vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).

  • BFH, 21.08.2013 - X B 150/12

    Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung von Wohnmobilen - Anforderungen an die

    Unter anderem hieraus hat das FG in vertretbarer Weise den Schluss gezogen, dass das Unternehmen dazu bestimmt und geeignet gewesen sei, persönlichen Neigungen der Klägerin zu dienen und daher auch Anlaufverluste nicht anzuerkennen seien (vgl. hierzu auch Senatsbeschluss vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).

    Im Übrigen berücksichtigen die Kläger nicht, dass die Anerkennung von Anlaufverlusten nach der BFH-Rechtsprechung auch dann zu versagen ist, wenn nach den betriebsspezifischen Eigenarten anzunehmen ist, dass der zu beurteilende Betrieb von vornherein nicht in der Lage ist, nachhaltig Gewinne zu erzielen und deshalb bei objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellt (Senatsbeschluss in BFH/NV 2013, 1090, m.w.N. aus der BFH-Rechtsprechung).

  • BFH, 18.09.2013 - X B 257/12

    Einzelfallabhängige Beweiswürdigung bei Prüfung der Abziehbarkeit von

    Es gelten insoweit die zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO höchstrichterlich entwickelten Anforderungen (Senatsbeschluss vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).
  • FG Köln, 20.08.2015 - 11 K 2921/14

    Verluste eines selbständigen Heilpraktikers mangels Gewinnerzielungsabsicht nicht

    Verluste in der Anlaufzeit können allerdings unter anderem dann steuerrechtlich nicht anerkannt werden, wenn aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er in der Weise, wie ihn der Steuerpflichtige geführt hat, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und er deshalb von Beginn an keine Einkunftsquelle im Sinne des Steuerrechts darstellte (vgl. nur BFH-Urteile vom 30.10.2014 IV R 34/11, BStBl. II 2015, 380; vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392 und vom 23.5.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 m.w.N.; BFH-Beschluss vom 10.4.2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).
  • FG München, 12.09.2013 - 10 K 2273/10

    Gewinnerzielungsabsicht bei nebenberuflichem Vertrieb von Vitaminprodukten

    Der Betrieb hat deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dargestellt (BFH-Urteil in BStBl II 2005, 392; BFH-Beschluss vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090, jeweils m.w.N.).
  • FG Nürnberg, 14.11.2018 - 5 K 732/17

    Einkünfte aus einem Kutschbetrieb

    Verluste der Anlaufzeit können aber dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, insbesondere kein schlüssiges Betriebskonzept vorliegt und aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Betrachtung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH, Urteile vom 18.03.1976 IV R 113/73, BStBl. II 1976, 485, vom 06.03.1980 IV R 182/78, BStBl. II 1980, 718, vom 15.11.1984 IV R 139/81, a.a.O., vom 25.06.1996 VIII R 182/84, BStBl II 1997, 202, vom 14.12.2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392, vom 23.05.2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 und Beschluss vom 10.04.2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).
  • FG München, 23.01.2014 - 5 K 618/12

    Einkunftserzielungsabsicht bei Nichteinhaltung eines sog. Businessplans

    Stellte er deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts dar, so kann sich der Steuerpflichtige auch nicht auf eine betriebsspezifische Anlaufphase berufen, innerhalb derer die sog. Anlaufverluste steuerlich zu berücksichtigen wären (vgl. insoweit klarstellend BFH-Beschluss vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).
  • FG Baden-Württemberg, 23.06.2015 - 8 K 1493/13

    Aufwendungen für eine sog. Premium-Lizenz-Partnerschaft - Teilnahme an

    (3) Verluste der Anlaufphase werden aber auch in den Fällen nicht gewährt, in denen der Steuerpflichtige zwar eine Tätigkeit ausübt, die nicht typischerweise dazu bestimmt und geeignet ist, der Befriedigung persönlicher Neigungen oder der Erlangung wirtschaftlicher Vorteile außerhalb der Einkunftsspähre zu dienen, in denen aber aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Beurteilung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (BFH-Urteile vom 15. November 1984 IV R 139/81, BFHE 142, 464, BStBl II 1985, 205; vom 25. Juni 1996 VIII R 28/94, BFHE 181, 133, BStBl II 1997, 202, unter II.3.a, jeweils m.w.N.; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BFHE 208, 557, BStBl II 2005, 392, unter II.2.c); vom 23. Mai 2007 X R 33/04 BFHE 218, 163, BStBl II 2007, 874 unter II.2.b) dd); vom 27. Mai 2009 X R 62/06, juris; vom 27. Mai 2009 X R 39/06, BFH/NV 2009, 1790 unter II.4.); vom 30. Oktober 2014 IV R 34/11, DStR 2015, 217 unter II.2.b)bb) und BFH-Beschlüsse vom 16. Juli 2008 X B 25/08 und vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).
  • FG München, 03.06.2019 - 15 K 2481/17

    Steuerliche Anerkennung erklärter Verluste aus Gewerbebetrieb

    Verluste der Anlaufzeit von in der Regel fünf Jahren können aber dann steuerlich nicht anerkannt werden, wenn der Betrieb nicht nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen geführt wird, insbesondere kein schlüssiges Betriebskonzept vorliegt und aufgrund der bekannten Entwicklung des Betriebs eindeutig feststeht, dass er so, wie er vom Steuerpflichtigen betrieben wurde, von vornherein nicht in der Lage war, nachhaltige Gewinne zu erzielen und deshalb nach objektiver Betrachtung von Anfang an keine Einkunftsquelle im Sinne des Einkommensteuerrechts darstellte (vgl. BFH-Urteile vom 18. März 1976 IV R 113/73, BStBl. II 1976, 485; vom 06. März 1980 IV R 182/78, BStBl. II 1980, 718; vom 15. November 1984 IV R 139/81, a.a.O.; vom 25. Juni 1996 VIII R 182/84, BStBl. II 1997, 202; vom 14. Dezember 2004 XI R 6/02, BStBl. II 2005, 392; vom 23. Mai 2007 X R 33/04, BStBl. II 2007, 874 und BFH-Beschluss vom 10. April 2013 X B 106/12, BFH/NV 2013, 1090).
  • FG München, 10.03.2014 - 5 K 618/12

    Berücksichtigung und Anerkennung von Verlusten und Aufwendungen als

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